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Informationen zum Nachteilsausgleich an Schulen in NRW

Mit der Gewährung eines Nachteilsausgleichs soll dem Grundsatz der Chancengleichheit entsprochen werden. Nachteilsausgleiche dienen dazu, Einschränkungen durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen aufzuheben oder zu verringern. Sie sollen der Schüler*in ermöglichen, mit ihren individuellen Leistungen in den Vergleich zu anderen zu treten. Der individuellen Problematik soll angemessen Rechnung getragen werden, ohne die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen. Nachteilsausgleiche erfolgen durch Veränderung der äußeren Bedingungen.

 

In der Regel wird der Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit einer vorliegenden Behinderung und einem damit verknüpften Sonderpädagogischen Förderbedarf gesehen. Dieser ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gewährung des Nachteilsausgleichs. Der Anspruch auf einen Nachteilsausgleich ist grundsätzlich zu prüfen, wenn eine Schüler*in aufgrund besonderer Umstände zu einer gegebenen Zeit das tatsächliche Leistungsvermögen nicht realisieren kann.

 

Die Verfahren zur Antragsstellung und Bewilligung der Nachteilsausgleiche werden in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt.

 

Grundsätzlich gilt

Die Schule ist verpflichtet, einer Behinderung, einem sonderpädagogischen Förderbedarf oder einer befristeten oder dauerhaften Beeinträchtigung Rechnung zu tragen. Die Fürsorgepflicht der Schule und das Benachteiligungsverbot machen es unumgänglich, Nachteilsausgleiche bei der Leistungsermittlung und Leistungsbewertung in Schulen vorzunehmen. Schulen haben dabei bei der Fülle der möglichen Einzelfälle Beurteilungs- und Ermessensspielräume im Umgang mit Nachteilsausgleichen. Im Unterricht und bei Klassenarbeiten gewähren die Schulen selbst den Nachteilsausgleich und dokumentieren ihn (vgl. Anhang). Die Gewährung des Nachteilsausgleichs wird in der Schulakte vermerkt, erscheint jedoch nicht auf einem Zeugnis.

 

Antragsstellung

Die Schulleitung trifft die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer eines Nachteilsausgleichs nach Anhörung der Klassenkonferenz. Die Antragstellung erfolgt durch einen formlosen Antrag bei der Schulleitung, den die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, die volljährige Schüler*in oder die Klassenkonferenz nach Beteiligung der Eltern stellen. Bei den zentralen Abschlussprüfungen in NRW ist die Bezirksregierung für die Gewährung des Nachteilsausgleichs zuständig. Die Schulleitung leitet hier den Antrag mit der Empfehlung der Schule an die Bezirksregierung weiter. Hierbei sind in der Regel Fristen einzuhalten. Der Nachteilsausgleich wird nur dann gewährt, wenn die Schule nachweist, dass bereits im laufenden Schuljahr ein individueller Nachteilsausgleich gewährt wurde.

 

Zur Begründung sind Nachweise wie ein fachärztliches Attest generell empfehlenswert. Bei den zentralen Abschlussprüfungen ist es auf jeden Fall beizufügen.

 

Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs

Die folgende Aufzählung möglicher Nachteilsausgleiche kann nicht abschließend sein und stellt ebenfalls keine Übersicht einzulösender Forderungen dar. Sie erläutert vielmehr Möglichkeiten, über die beraten und entschieden werden muss.

 

1. Zeitzugabe

  • Berücksichtigung eines erhöhten Zeitbedarfs im Unterricht, bei Hausaufgaben, Prüfungen und Raumwechseln

  • Bei verlangsamter Lese- und Bearbeitungsgeschwindigkeit (z.B. bei visueller, motorischer Einschränkung)

  • Zum Ausgleich von motorischen Einschränkungen, im Hinblick auf zeitintensive Handhabung von Schreib- und Zeichengeräten, der Tastatur oder ähnlicher technischer Hilfsmittel

  • Keine Anrechnung von Pausen oder zeitaufwändigen Toilettengängen auf die Prüfungszeit

  • Bei mündlichen Prüfungen aufgrund motorisch bedingter Ausdrucksschwierigkeiten

2. Alternative Aufgabenstellungen

  • Den individuellen Möglichkeiten angepasste Aufgabenstellungen (z.B. in Geometrie)

  • Im Umfang, jedoch nicht in den Anforderungen reduzierte Aufgabenstellungen

  • Lückentexte und Multiple Choice

  • Mündlich statt schriftlich

  • Schriftlich statt mündlich

3. Alternative Formen der Erbringung und Bewertung von Leistungsnachweisen / Prüfungen

  • Mündliche anstelle schriftlicher Prüfungen

  • Schriftliche anstelle mündlicher Prüfungen

  • Referate und Hausarbeiten

  • Feststellungsprüfung

  • Exaktheitstoleranz bei der Bewertung der äußeren Form (z.B. bei der Schrift oder bei geometrischen Zeichnungen)

4. Sonstige, insbesondere technische Hilfen und Hilfsmittel

  • Computer, Lesegeräte, Diktiergeräte

  • Digitalkamera zum Festhalten des Tafelanschriebes

  • Spezielle Schreib-/ Zeichengeräte, Schreibunterlagen, Lineaturen

  • Spezielle Aufgabenvorlagen (z.B. Vergrößerungen)

  • Freiwillige Hilfestellungen durch Mitschüler (Hilfe bei Fachraumwechsel, Bereitstellung von Mitschriften)

  • Doppelter Büchersatz (Gewichtsreduzierung der Schultasche)

  • Personelle Unterstützung (Schulbegleitung/Integrationshelfer)

5. Schulorganisatorische- und Unterrichtsmaßnahmen

  • Reduzierung des Stundenumfangs

  • Individuelle Pausenregelungen

  • Berücksichtigung der individuellen Belastbarkeit
  • Bei jeder Form von Einschränkungen, die zu einer schnelleren geistigen und körperlichen Ermüdung führen

  • Angemessene Größe und Lage von Klassenzimmer und Sitzplatz (Erdgeschoss, geeignete Position zu Lehrer und Tafel, Tischgröße, Computer, zusätzliche Steckdosen)

  • Behindertengerechte Einrichtungen (Toilette, Zugänge, Aufzug)

  • Lagerungsmöglichkeiten, verschiedene Sitzpositionen

  • Angemessene Integration bei Schulveranstaltungen (Unterrichtsgänge, Klassenfahrten, Feiern)

  • Bereitstellung zusätzlicher Räume und Aufsichten bei Prüfungen

  • Bereitstellung von Pausenräumen

  • Erreichbarkeit von Fachräumen

  • Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners („Betreuungslehrer“)

  • Information und Beratung der Lehrer (Art der Behinderung, Maßnahmen zum Nachteilsausgleich)

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