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Nachteilsausgleich

Mit der Gewährung eines Nachteilsausgleichs für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sowie Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder mit einer chronischen Erkrankung, die mit zielgleicher Förderung die Abschlüsse der Bildungsgänge der allgemeinen Schule anstreben, soll dem Grundsatz der Chancengleichheit entsprochen werden. Nachteilsausgleiche dienen dazu, Einschränkungen durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen aufzuheben oder zu verringern. Sie sollen der Schülerin oder dem Schüler ermöglichen, mit ihren individuellen Leistungen in den Vergleich mit anderen zu treten. Der individuellen Problematik soll angemessen Rechnung getragen werden, ohne die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen. Nachteilsausgleiche sind z.B. Zeitzugabe, alternative Aufgabenstellungen, alternative Formen der Erbringung und Bewertung von Leistungsnachweisen und / oder Prüfungen, sonstige, insbesondere technische Hilfen und Hilfsmittel. Die Schulleitung trifft die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer eines Nachteilsausgleichs nach Anhörung der Klassenkonferenz. Die Antragstellung erfolgt durch einen formlosen Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers bei der Schulleitung. Bei den zentralen Abschlussprüfungen in NRW ist die Bezirksregierung für die Gewährung des Nachteilsausgleichs zuständig.

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