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Grundstruktur Hausunterricht (in Anlehnung an die AO-SF §38-§41)

1. Anspruch auf Hausunterricht haben Schüler*innen

a) die wegen einer Krankheit länger als sechs Wochen ihre Schule nicht besuchen können.

 

b) die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können (schulbegleitender Hausunterricht).

 

c) ebenso schwangere Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes (entsprechend dem Mutterschutzgesetz).

 

2. Antragsstellung

Die Eltern richten einen formlosen Antrag auf Hausunterricht an die bisher besuchte Schule. Sie fügen ein ärztliches Gutachten bei.

 

Die Stammschule legt den Antrag dem zuständigen Schulamt vor, sie kann auch einen eigenen, formlosen Antrag stellen.

 

Das Schulamt entscheidet über den Antrag und bestimmt die für den Hausunterricht zuständige Schule, in der Regel die Stammschule.

 

Das ärztliche Gutachten dient dem Nachweis der für den Hausunterricht erforderlichen Voraussetzungen.

Für die Bewilligung des Hausunterrichts ist es wichtig, dass in dem Gutachten deutlich wird, dass die Schüler*in derzeit nicht in der Lage ist, in vollem Umfang am Schulunterricht teilzunehmen und dieser Zustand auch voraussichtlich mindestens 6 Wochen andauert.)

 

3. Ablauf des Hausunterrichts

Beim Hausunterricht kommt die Lehrerin/der Lehrer zur erkrankten Schülerin/ zum erkrankten Schüler und erteilt dort den Unterricht. Zuständig ist in erster Linie die Stammschule. Der Hausunterricht beschränkt sich in der Regel auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen sowie auf die Fächer, die in der Schule wöchentlich mit mehr als drei Stunden unterrichtet werden oder Prüfungsfach sind.

 

Die wöchentliche Unterrichtszeit in NRW beträgt:

 

In den Fällen 1a und 1c in den

Klassen 1-4

Klassen 5-8

Klassen 9-10

Sekundarstufe II

bis zu 5 Stunden

bis zu 6 Stunden

bis zu 8 Stunden

bis zu 10 Stunden

 

Im Fall 1b in den

Klassen 1-8

Klassen 9 und 10

Sekundarstufe II

bis zu 2 Stunden

bis zu 3 Stunden

bis zu 4 Stunden

 

Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich dauernd gehindert sind am Unterricht einer Schule teilzunehmen, werden durch Hausunterricht soweit gefördert, dass sie den ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Bildungsabschluss erreichen können.

 

4. Beurteilung des Leistungsstands/ Fortsetzung der Schullaufbahn

Am Ende eines Schuljahres und bei Beendigung des Hausunterrichts geben die Lehrer, die den Hausunterricht erteilt haben eine zusammenfassende Beurteilung über den Bildungsstand und die Leistungsfähigkeit der Schülerin/des Schülers ab. Kehren die Schülerinnen/Schüler in die Stammschule zurück, so nehmen sie in der Regel probeweise bis zum nächsten Zeugnistermin am Unterricht der bisherigen Klasse teil. Beträgt die Frist weniger als ein halbes Jahr, verlängert sich der Probeunterricht bis zum darauf folgenden Zeugnistermin.

 

(Quelle: www.schulministerium.nrw.de)

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