Verlauf der Beschulung an der Schule in der Mauritius Klinik

Bevor der Unterricht beginnt

  • Neue Schüler*innen erscheinen auf der Schulliste

  • Besondere diagnostische Anforderungen mit X gekennzeichnet

  • Anamnesen werden von zuständigen Ärzt*innen erstellt und per interner Mail an die Schule geschickt

  • Sollten Informationen zur besuchten Schule enthalten.

  • „Einsammeln“ der Schülerbögen und der Schweigepflichtsentbindungen

  • Wenn Zeugnisse mitgebracht werden, bitte der Schule zukommen lassen.

  • Zuteilung der „Bezugs“-Lehrer*in (nach Alter/Jahrgangsstufe/Stundenplan- bzw. zeitlichen Ressourcen)

  • Einplanen des Unterrichts in den Therapieplan

  • Ggf. ergänzende Telefonate mit Ärzt*innen zu Belastbarkeit, Vorsichtsmaßnahmen

 

Erstgespräch (ggf. mit Eltern/Sorgeberechtigten)

  • Erheben der Lernausgangslage

  • Sichten mitgebrachter Materialien

  • Erste Analyse des Förder- und Unterstützungsbedarfes

  • Annäherung an spezifische, schulbezogene Probleme

  • Information über unsere Schule und die Abläufe

  • Sehr wichtig: Informationen aus dem ersten Team

  • Interdisziplinärer Austausch

 

 

Kontakt zur Stammschule möglichst zeitnah

  • Um Schulsituation, Lern- und Arbeitsverhalten und Leistungsstand vor Klinikaufenthalt zu erfragen

  • Um uns hinsichtlich der aktuellen Inhalte, Projekte und Förderpläne abzustimmen

  • Um Rahmenbedingungen für mögliche Rückkehr zu erfragen (Barrierefreiheit, Möglichkeiten der inklusiven Beschulung)

  • Um etwas mehr über die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule zu erfahren

  • Um Bescheid nach §15 AO-SF (Schwerstbehinderung) anzufordern.

  • Sensible Abstimmung bezüglich Informations-Weitergabe erforderlich

 

 

Unterricht

Während der Beschulung

  • Beobachtung und Diagnostik

  • Dokumentation

  • Elterngespräche

  • Interdisziplinäre Fallbesprechungen
  • Austausch mit Neuropsycholog*innen, Therapeut*innen und Ärzt*innen

Bei Bedarf

  • Kontakt zur (Klinik-)Schule der Akutklinik

  • Erproben unterschiedlicher Hilfsmittel

  • Anbahnung und Übung der UK-Nutzung, Unterstützung bei der Antragsstellung

  • Eingebunden in Tätigkeit des Arbeitskreises UK
  • In enger Kooperation mit Therapeut*innen.
  • Ärztliche Verordnung, ggf. Stellungnahme

  • Außerordentliche Team-Sitzungen

  • Kooperation mit Sozialdienst

  • Einschalten des Sozialdienstes durch Ärzt*innen
  • Überlegungen zur Schulperspektive

  • Weitere Gespräche mit Stammschule

  • Initiieren des AO-SF (Stammschule muss Verfahren eröffnen)

  • Ärztliche Stellungnahme bzw. Bericht nach Anforderung durch Gesundheitsamt

  • Kontaktaufnahme zu geeigneter Schule
  • Organisation der Probebeschulung nach Entlassung (falls AO-SF noch nicht abgeschlossen ist)

  • Hospitations- und Probetag mit Schüler*innen an bisheriger oder zukünftiger Schule

  • Beurlaubung von der Reha-Maßnahme

  • Kontakt zu Berufsbildungswerken

  • Verfassen einer pädagogischen Stellungnahme

  • Elterngespräche mit Lehrer*innen und Neuropsycholog*innen

  • Ggf. auch mit Ärzt*innen
  • Gespräche mit Vertreter*innen der Unfallkasse, der BG etc.

  • Abstimmung der Ziele und Empfehlungen
  • Stellen des Antrags auf Anerkennung einer Schwerstbehinderung (§15 AO-SF)

 

 

Und wenn die Entlassung ansteht

  • Ausstellen einer Schulbescheinigung

  • Beitrag für das Abschiedsbuch

 

 

Zusätzlich bei Diagnostik-Schüler*innen

  • Verfassen eines Abschlussberichtes

  • Abschließendes Gespräch mit Eltern/Sorgeberechtigten und Schüler*innen

  • Ggf. mit Neuropsycholog*innen und Ärzt*innen

 

 

Zusätzlich bei Diagnostik-Schüler*innen bzw. bei Bedarf

  • Empfehlungen zum Nachteilsausgleich

  • Antrag auf Hausunterricht

  • Antrag auf Schulbegleitung

  • Sicherstellung der Schülerbeförderung

  • Ärztliche Stellungnahmen erforderlich

  • Sozialdienst unterstützt Eltern/ Sorgeberechtigten bei Antragsstellung Schulbegleitung und Schülerbeförderung

 

Nachstationäre Beschulung

  • Grundsätzlich per Antrag an die Bezirksregierung möglich

  • Voraussetzung: Stammschule kann noch nicht besucht werden, Hausunterricht ist nicht indiziert

  • Ärztliche Bescheinigung erforderlich